© Andreas Sonntag Impressum | Datenschutz
Der Umbau!
Der eigentliche Umbau ist meist nicht sehr aufwendig.
Er hat nach Maschinenverordnung
gemäß des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs. 5, Nr. 14, c zu erfolgen. Das bedeutet:
o keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen, z. B. durch Elektrizität.
Eben fachgerecht!
o die Steuereinheit, oder deren Reste, mit einem flachen Blech abgedeckt werden können
(vernieten).
Es darf nicht möglich sein die Abdeckungen zu umgehen oder zerstörungsfrei
zu entfernen.
Die Mitarbeiter/innen … Empfehlungen!
Der Benutzerkreis für für den „neuen“ Güteraufzug sollte so klein als möglich gehalten werden.
Alle MA des Benutzerkreises müssen in der Bedienung des Güteraufzugs eingewiesen
werden. Die Einweisung muss nachweislich sein und ist regelmäßig (z. B. Jährlich)
zu wiederholen (Sicherheitsunterweisung).
Lassen Sie sich Arbeitsproben vorführen
und dokumentieren Sie alles ausführlich.
Schriftliche Arbeitsanweisungen und Betriebsanweisungen
sind hilfreich!
Nicht eingewiesene MA dürfen den Güteraufzug nicht benutzen (Disziplinarische Folgen bei Nichtbeachtung!).
An dieser Stelle möchte ich noch einmal dringend auf die BetrSichV § 3 Gefährdungsbeurteilung hinweisen!
Fast fertig!
Wenn erfolgreich alle „Klippen umschifft“ wurden, dann haben Sie jetzt aus einem Lastenaufzug einen Güteraufzug, nämlich eine Maschine gemacht.
Nun können Sie Ihren ehemaligen Lastenaufzug als überwachungsbedürftige Anlage bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde abmelden.
Zudem können Sie den ehemaligen Lastenaufzug bei Ihrer ZÜS (TÜV, DEKRA etc.) abmelden, da die Maschine nur noch nach BetrSichV prüfpflichtig ist.
Zum Schluss sorgen Sie noch für die erforderliche Prüfung durch den Aufzugsservice
oder eine „Befähigte Person“ gemäß BetrSichV aus Ihrem Betrieb.
Die Prüffristen belaufen
sich, wie bisher, auf :
Hauptprüfung = alle 2 Jahre
Zwischenprüfung = zwischen den
Hauptprüfungen
Doch was sollen die Vorteile sein?
Was ist VOR einer evt. Umrüstung zu klären?
o BetrSichV | Anhang 1 | Ziffer 4 Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen.
o BetrSichV | § 3 | Gefährdungsbeurteilung
o BetrSichV | § 10 | Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln
Bei richtiger Durchführung ist es durchaus möglich einen Lastenaufzug (Aufzug zur Beförderung von Lasten UND Personen) zu einem reinen Güteraufzug (Maschine zur ausschließlichen Beförderung von Lasten) umzurüsten bzw. rückzubauen.
Das kann Vorteile bringen!
© bigpa - Fotolia.com