© Andreas Sonntag     Impressum | Datenschutz

ASD - Arbeitssicherheit

Prüfvorschriften für Aufzuganlagen

Vorschriften (gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV):

o Vorhandensein der technischen Unterlagen einschließlich EG-Konformitätserklärung.

o Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.

o Prüfung, ob die elektrische Anlage vorschriftsmäßig ist.

o Prüfung, ob die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet ist.

o Prüfung, ob sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet und sicher verwendet werden kann.

o Vorhandensein der technischen Unterlagen einschl. EG-Konformitätserklärung.

o Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.

o Prüfung der Sicherheit der elektrische Anlage, soweit dies für die sichere Verwendung erforderlich ist.


Was ändert sich für Sie als Betreiber?


Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen

Neuerungen (gemäß Anhang 1 Nummer 4 BetrSichV):

o Standort der Aufzugsanlage

o Verantwortlicher Arbeitgeber

o Personen, die Zugang zur Anlage haben

o Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können

o Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können

o Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage



Die neue Betriebssicherheitsverordnung mit Gültigkeit ab dem 01.06.2015 widmet sich unter Anderem neuer und bestehender Aufzugs-anlagen mit einigen Änderungen.
Prüfen Sie mit Hilfe dieses Artikels ob Sie den neuen Vorschriften bereits Genüge leisten, oder ob Sie Handlungsbedarf haben.

Aufzugsanlagen (gemäß der neuen BetrSichV mit Gültigkeit ab 01.06.2015)

© bigpa - Fotolia.com