ASD - Arbeitssicherheit
Prüfvorschriften für Aufzuganlagen
Vorschriften (gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV):
- Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den sicheren Betrieb der Aufzugsanlage
bis zur nächsten Prüfung zu gewährleisten. Zur Prüfung gehören auch alle aufzugsexternen
Sicherheitseinrichtungen, die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage erforderlich
sind, wie Überdrucklüftungsanlage oder Notstromversorgung von Feuerwehraufzügen.
- Alle Aufzugsanlagen sind vor erstmaliger Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle
mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Gilt für Aufzüge nach Aufzugsrichtlinie und
Maschinenrichtlinie):
o Vorhandensein der technischen Unterlagen einschließlich EG-Konformitätserklärung.
o Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.
o Prüfung, ob die elektrische Anlage vorschriftsmäßig ist.
o Prüfung, ob die Notrufweiterleitung an eine ständig besetzte Stelle gewährleistet
ist.
- Alle Aufzugsanlagen sind regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle
mit folgenden Prüfinhalten zu prüfen (Hauptprüfung):
o Prüfung, ob sich die Anlage in einem der Verordnung entsprechenden Zustand befindet
und sicher verwendet werden kann.
o Vorhandensein der technischen Unterlagen einschl. EG-Konformitätserklärung.
o Vorhandensein einer inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung.
o Prüfung der Sicherheit der elektrische Anlage, soweit dies für die sichere Verwendung
erforderlich ist.
- Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung
der erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen festzulegen. Die Prüffrist darf zwei
Jahre nicht überschreiten.
- In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen ist eine Zwischenprüfung durch eine zugelassene
Überwachungsstelle durchzuführen.
Was ändert sich für Sie als Betreiber?
- Nach dem Inverkehrbringen einer Aufzugsanlage ist in jedem Fall eine Prüfung vor
Inbetriebnahme erforderlich.
- Die Wiederkehrende Prüfung heißt wieder Hauptprüfung und ist für alle Aufzüge spätestens
alle zwei Jahre erforderlich.
- Die Zwischenprüfung ist in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfung durchzuführen.
- Die Inhalte der Hauptprüfung sind zukünftig erweitert (z. B. Vorhandensein einer
inhaltlich plausiblen Notbefreiungsanleitung mir Prüfung der Notrufweiterleitung
an eine ständig besetzte Stelle - Prüfung aller aufzugsexternen Sicherheitseinrichtungen,
die für die sichere Benutzung der Aufzugsanlage erforderlich sind)
- Für jeden Aufzug ist zukünftig ein Notfallplan mit Notbefreiungsanleitung erforderlich.
- Im Fahrkorb ist zukünftig eine Kennzeichnung (z. B. Prüfplakette) anzubringen, die
auf die nächste fällige Prüfung hinweist.
- Instandhaltungsmaßnahmen sind in Abhängigkeit von Art und Intensität der Nutzung
der Anlage durchzuführen (z. B. durch eine Aufzugsfirma).
- Alle Prüfungen im Betrieb einer Aufzugsanlage sind von einer zugelassenen Überwachungs-stelle
(ZÜS Aufzüge) durchzuführen.
Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen
Neuerungen (gemäß Anhang 1 Nummer 4 BetrSichV):
- Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommuni-kationssystem
installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
- Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan anzufertigen
mit folgendem Inhalt:
o Standort der Aufzugsanlage
o Verantwortlicher Arbeitgeber
o Personen, die Zugang zur Anlage haben
o Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
o Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
o Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
- Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung
der Anlage durchzuführen.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung mit Gültigkeit ab dem 01.06.2015 widmet sich
unter Anderem neuer und bestehender Aufzugs-anlagen mit einigen Änderungen.
Prüfen
Sie mit Hilfe dieses Artikels ob Sie den neuen Vorschriften bereits Genüge leisten,
oder ob Sie Handlungsbedarf haben.
Aufzugsanlagen (gemäß der neuen BetrSichV mit Gültigkeit ab 01.06.2015)